Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts beim Sonderausgabenabzug
Bei gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen übermittelt die zuständige Krankenkasse in den meisten Fällen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Veranlagungsjahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elektronischen Daten gebunden und übernimmt sie ohne Zutun des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerfestsetzung. Anders verhält es sich dagegen bei Altersvorsorgebeiträgen wie beispielsweise Riesterrenten. Zum einen werden die Daten nur mit ...
WNP in den Sozialen Netzwerken