Mit der Anschaffung eines Gegenstandes hat der Unternehmer immer zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Liegt eine ausschließlich betriebliche oder ausschließlich private Nutzung vor, ist die Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen eindeutig. Liegt aber eine gemischte Nutzung vor, ist auf die jeweiligen Nutzungsanteile abzustellen.

Wird das Wirtschaftsgut über 50 % betrieblich genutzt, liegt notwendiges Betriebsvermögen vor. Bei einer Nutzung von unter 10 % für betriebliche Zwecke, handelt es sich um notwendiges Privatvermögen. Befindet sich die betriebliche Nutzung dagegen zwischen 10 % – 50 %, liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor und der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht. Umsatzsteuerlich gelten hierfür andere Regelungen.

Bei einem späteren Verkauf dieses Wirtschaftsguts gibt es bei einer Zuordnung zum Privatvermögen keine Besteuerung, da die private Vermögenssphäre steuerlich irrelevant ist. Sollte allerdings Betriebsvermögen vorliegen, sind die aufgedeckten stillen Reserven zwingend zu versteuern.

Dies gilt auch für Pkw, die sowohl betrieblich, als auch (vom Unternehmer) privat verwendet werden. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil über 50 % – was die Regel ist – gehört der Pkw zum Betriebsvermögen. Hier geht es aber um Fahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 %. In solchen Fällen hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Entscheidet er sich für eine Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen, kann das steuerlich nachteilig sein.

Während der Nutzungsdauer des PKW wirkt sich der überwiegende Teil der Fahrzeugkosten steuerlich nicht aus, weil die private Nutzungsentnahme – deren Höhe sich an den Fahrzeugkosten (einschließlich Abschreibung) und dem Anteil der privaten Nutzung bemisst – zu versteuern ist. Demgegenüber findet im Falle einer Veräußerung eine volle Besteuerung der stillen Reserven statt.

Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.06.2020. Auch wenn man zunächst davon ausgehen könnte, dass die geltend gemachte Abschreibung (AfA) den privaten Nutzungsanteil des Kfz „neutralisiert”, ist dies kein Grund für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses oder für eine gewinnmindernde Korrektur der AfA, welche auf die Privatfahrten entfällt.

Was ist die Lösung? In dem entschiedenen Fall wäre eine Zuordnung des Pkw zum steuerlichen Privatvermögen sinnvoller gewesen.

Hinweis:

Leasingfahrzeuge sind von dieser Problematik nicht betroffen, weil i.d.R. keine stillen Reserven entstehen.

Bitte beachten Sie:

Gegen dieses Urteil wurde nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 6121/20) eingereicht. Bis zu dessen Entscheidung sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

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WNP Steuerberatungsgesellschaft