Jeder Grundstückseigentümer kennt es: regelmäßig bucht die zuständige Gemeinde Grundsteuer ab. Maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer ist – neben dem Hebesatz der Gemeinde – der Wert des Grundstückes. 

Dieser Grundstückswert wird von der Finanzverwaltung Einheitswert genannt. Das Besondere an diesem Einheitswert ist, dass dieser nicht die gegenwärtigen Wertverhältnisse widerspiegelt, sondern die aus dem Jahr 1935 (in den alten Bundesländern die aus dem Jahr 1964). Das führt zu der kuriosen Situation, dass bei neu gebauten Gebäuden so getan wird, als hätten sie in dieser Form schon 1935 gestanden.  

Dementsprechend niedrig sind die Einheitswerte. Sie bilden in manchen Situationen nicht mal 3 % des heutigen Wertes ab. In den Bewertungsstellen der Finanzämter hatte man sich an diesen Zustand gewöhnt und arbeitete noch fast so wie im Jahr 1935. 

Dieser Idylle bereitete das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10.04.2018 ein Ende. Es forderte den Gesetzgeber auf, die Bewertung neu zu regeln. Konkret müssen alle Grundstücke zum Stichtag 01.01.2022 neu bewertet werden. 

Spätestens ab 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch unter Anwendung der neuen Grundsteuerwerte festgesetzt werden. Bis dahin müssen in Deutschland 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden. 

Alle Grundstückseigentümer werden in den nächsten Monaten Post von der Finanzverwaltung erhalten. Sie werden aufgefordert, für jedes einzelne Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ bei der Finanzverwaltung abzugeben. Dies ist nur digital über die Schnittstelle „ELSTER“ möglich. 

Im Gegensatz zu den Finanzämtern, die sich mehrere Jahre Zeit nehmen, um die Bescheide neu zu erlassen, muss die Feststellungserklärung in dem engen Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 abgegeben werden. 

Wir von der WNP bereiten uns derzeit intensiv darauf vor, diesen Ansturm zu bewältigen. Wir werden in absehbarer Zeit bei Ihnen abfragen, ob wir die Feststellungserklärung für Sie erstellen sollen und welche Grundstücke davon betroffen sind. 

Für den Augenblick empfehlen wir Ihnen, alle wichtigen Daten für Ihre Grundstücke zusammenzutragen. Das sind insbesondere: 

  • Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
  • Miteigentumsanteile
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal
  • Einheitswert-Aktenzeichen

Insbesondere die Wohnfläche bzw. der Grundfläche Ihrer Gebäude sollten Sie bereits jetzt ermitteln. 

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern. 

Federführend in unserer Kanzlei für dieses Thema ist Frau Steuerberaterin Kati Sage, zu erreichen unter 0351 49725-68. 

Mit freundlichen Grüßen aus der WNP