Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass stellen zu 70 % Betriebsausgaben dar. 

Für den häufigsten Fall – der Bewirtung in einer Gaststätte oder einem Restaurant – ist es für die steuerliche Anerkennung der Bewirtung schon bisher erforderlich, dass der Beleg, den das Restaurant ausstellt, bestimmte Formalien erfüllt. Insbesondere muss die Rechnung maschinell erstellt sein sowie den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Auf dem Beleg sind darüber hinaus der Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer anzugeben. 

Neu ist nun folgendes: 

Verwendet der Bewirtungsbetrieb – also das Restaurant oder die Gaststätte – ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnungen anerkannt. 

Rechnungen in anderer Form, z. B. handschriftlich erstellte oder nur einfach maschinell erstellte, erfüllen die Nachweisvoraussetzungen nicht; diese Bewirtungsaufwendungen werden vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. 

Sie werden sich fragen, was Sie mit der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) der Gaststätte zu tun haben. Antwort: Gar nichts. Die Vorschrift dient nur dazu, unwilligen Gastwirten Beine zu machen. Kommen diese nämlich ihrer Pflicht zur Einrichtung der TSE nicht nach, haben sie nun nicht mehr nur das Finanzamt am Hals, sondern auch die Gäste, die ihren Beleg als Betriebsausgabe absetzen wollen. 

Zum Glück gibt es eine langfristige Übergangsregelung: Ein Betriebsausgabenabzug ist unabhängig von den geforderten neuen Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 ausgestellt werden. 

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern. 

WNP Steuerberatungsgesellschaft