Außergewöhnliche Belastung: Kurzes amtsärztliches Attest reicht bei nicht anerkannter Heilmethode
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt. Dies hat kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Sachverhalt Eltern ließen ihre 2 ½-jährige und wegen Komplikationen bei der Geburt schwerbehinderte Tochter in ...
WNP in den Sozialen Netzwerken