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THEMA: Freibetrag für Veräußerung einer Praxis
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Freibetrag für Veräußerung einer Praxis
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Freibetrag für Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis gibt es nur einmal im Leben
Bei der Praxisveräußerung und -aufgabe muss ein Arzt - wie jeder andere Unternehmer auch - neben dem laufenden Gewinn auch den Veräußerungs- bzw. den Aufgabegewinn versteuern. Hat der Arzt das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann er von einem Freibetrag profitieren, wenn der maßgebliche Gewinn unter 181.000 EUR liegt.
Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Freibetrag aber nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag ist auch dann verbraucht, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist und der Bescheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Es kommt demnach nicht auf die Rechtmäßigkeit der Freibetragsgewährung an. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich die Vergünstigung auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat. Sofern sich der Steuerpflichtige die Inanspruchnahme für einen späteren Veräußerungsgewinn vorbehalten wollte, hätte er den damaligen Bescheid anfechten müssen.
Praxishinweis
Vor 1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt.
FG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.4.2009, Az. 3 V 30/09; BFH-Urteil vom 21.7.2009, Az. X R 2/09,
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Letzte Änderung: 12.05.2011 15:08 von WNP-Dresden.
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